Entscheiden Sie sich für wirtschaftliche Gegenseitigkeit!

Mehr als 1.000 Kommunen haben sich bereits dafür entschieden!

Die „Klausel zur wirtschaftlichen Gegenseitigkeit in öffentlichen Ausschreibungen“ (Artikel 2153 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen) legt fest, dass ein Unternehmen nur dann an einer öffentlichen Ausschreibung teilnehmen darf, wenn es seinen Sitz in einem Land mit offenen Märkten hat.

Diese Klausel schließt alle Unternehmen aus Ländern mit geschlossenen Märkten aus (z.B. indische, chinesische, japanische, amerikanische, türkische und andere Anbieter von Rohrleitungssystemen) und stellt damit sicher, dass alle europäischen Hersteller unter fairen und gleichen Bedingungen konkurrieren können.

Chantiers

Gegenseitigkeit in Europa:

  • Eine im europäischen Recht definierte Bestimmung (Artikel 85, Richtlinie 2014/25)
  • Eine in Frankreich bestehende Rechtsvorschrift (Artikel 2153-1 und 2153-2 des französischen Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen).
  • Gestärkt im Rahmen des Gesetzes über die grüne Industrie von 2023 (Artikel 29-V)