AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Saint-Gobain PAM Deutschland GmbH - Stand 08/2024

0. Allgemeines 

Diese Verkaufs- und Zahlungsbedingungen sind für alle unsere geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte mit NichtVerbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB rechtsverbindlich. Dies gilt auch für Folgeaufträge, unabhängig davon, ob bei dem einzelnen Folgegeschäft nochmals ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug genommen wird. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.

1. Vertragsabschluss, Auftragsbestätigung, Beschaffenheit, Lieferumfang 

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferverträge, sonstige Vereinbarungen und Nebenabreden, insbesondere soweit sie von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichen, kommen erst durch unsere Bestätigung in Schrift-, Text- oder elektronischer Form zustande.
  2. Aufträge, Abreden, Beschaffenheitsangaben und -garantien u. ä. bedürfen zur Erlangung einer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Eine Beschaffenheitsgarantie wird von uns nur im Ausnahmefall übernommen und muss ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Bestellungen werden mit Zugang unserer Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich. Inhaltliche Beanstandungen unserer Auftragsbestätigungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich geltend zu machen.

2. Preisstellung 

  1. Unsere Preise richten sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag und gelten ab Werk zuzüglich Verpackung und Mehrwertsteuer.
  2. Verzögert sich der vertraglich vereinbarte Lieferzeitpunkt um mehr als einen Monat, sind wir zur Neuverhandlung des vereinbarten Kaufpreises oder zum Rücktritt von dem Liefervertrag berechtigt.

3. Lieferzeit 

  1. Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind im zumutbarem Umfang zulässig. Die anfallenden Mehrkosten hinsichtlich des Versands tragen wir. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung.
  2. Vereinbarte Lieferfristen und -termine verlängern bzw. verschieben sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen im Rückstand ist. Geraten wir in Verzug, kann der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als eine Erfüllung für ihn kein Interesse hat.

4. Lieferverträge auf Abruf 

Wird bei Lieferverträgen auf Abruf nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Liefervertrages zurückzutreten.

5. Keine Wiederausfuhr nach Russland-sowie Belarus-Klausel    

(1) Russische Föderation

  1. Der [Importeur/Käufer] darf Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, ausführen oder wiederausführen.
  2. Der [Importeur/Käufer] darf ab dem 26.12.2024 Rechte des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse oder sonstige Informationen, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung verkauft, lizensiert oder anderweitig übertragen werden und in den Anwendungsbereich von Art. 12ga der Verordnung (EU) Nr. 833/2014   fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, ausführen oder wiederausführen.
  3. Belarus 

Der [Importeur/Käufer] darf Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 8g der Verordnung (EG) Nr. 765/2006   fallen, weder direkt noch indirekt in den Belarus oder zur Verwendung im Belarus verkaufen, ausführen oder wiederausführen.

  1. Der [Importeur/Käufer] bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz (1) und (2) nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
  2. Der [Importeur/Käufer] richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und erhält ihn aufrecht, um Verhaltensweisen von Dritten in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck von Absatz (1) und (2) vereiteln würden. (5) Verstößt der [Importeur/Käufer] schuldhaft gegen eine oder mehrere Verpflichtungen, die sich aus den Absätzen (1), (2) (3) und (4) ergeben, stellt dies eine erhebliche Vertragsverletzung im Sinne eines wichtigen Grundes dar, die den [Exporteur/Verkäufer] berechtigt, je nach Art, Schwere und Dauer der Vertragsverletzungen geeignete und verhältnismäßige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, die im Folgenden aufgelistet werden (nicht abschließende Aufzählung): 

(a) Leistungsverweigerung (Ablehnung jeder neuen Bestellung und/oder Aussetzung der Lieferung für laufende Bestellungen) oder (b) Rücktritt vom Vertrag oder

  1. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ohne vorherige Abmahnung.
  2. Dem [Exporteur/Verkäufer] kann neben den Rechten aus (5) (a)-(c) im Falle der unter (5) genannten Voraussetzungen eine verschuldensabhängige und angemessene Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, maximal jedoch 25 000 Euro, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 5 % der Auftragssumme, maximal jedoch 250 000 Euro, gegen den [Importeur/Käufer] geltend machen. Der Nachweis eines höheren Schadens und weiterer gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass dem [Exporteur/Verkäufer] überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

Der [Importeur/Käufer] wird den [Exporteur/Verkäufer] unverzüglich schriftlich über seine ausgeübte Abhilfemaßnahme informieren. 

  1. Der [Importeur/Käufer] unterrichtet den [Exporteur/Verkäufer] unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze (1), (2) (3) oder (4), einschließlich etwaiger einschlägiger Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz (1) und (2) vereiteln könnten. Nach einfacher Aufforderung des [Exporteurs/Verkäufers] stellt der [Importeur/Käufer] dem [Exporteur/Verkäufer] innerhalb von zwei Wochen die angeforderten Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Absätzen (1), (2) (3) und (4) zur Verfügung.
  2. Russische Föderation
  3. Der [Exporteur/Verkäufer] bemüht sich nach besten Kräften für den Fall, dass er in den Anwendungsbereich des Art. 8a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014    fällt, sicherzustellen, dass sich außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle befinden, nicht an Handlungen beteiligen, die die restriktiven Maßnahmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 833/2014 untergraben.
  4. Der [Exporteur/Verkäufer] verpflichtet sich, bezüglich des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung oder des Ausführens der in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Güter ab dem 26.12.2024 zur Einhaltung der in Art. 12gb der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 stipulierten Vorgehensweise

(8) Belarus 

  1. Der [Exporteur/Verkäufer] bemüht sich nach besten Kräften, für den Fall, dass er in den Anwendungsbereich des Art. 8i der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fällt, sicherzustellen, dass sich außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle befinden, nicht an Handlungen beteiligen, die die restriktiven Maßnahmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates untergraben.
  2. Der [Exporteur/Verkäufer] verpflichtet sich bezüglich des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung oder des Ausführens der in Anhang XXX der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter von gemeinsamer hoher Priorität ab dem 02.01.2025 zur Einhaltung der in Art. 8ga der Verordnung (EG) Nr. 765/2006   stipulierten Vorgehensweise.

6. Ethik- und Compliance-Klausel

(1) Im Rahmen der Erfüllung des Vertrags verpflichtet sich der Käufer, alle ihn betreffenden anwendbaren Gesetze und Vorschriften einzuhalten, insbesondere diejenigen, die sich auf Folgendes beziehen:

(a) Arbeitnehmerrechte (einschließlich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und Verbot von Zwangs- und Kinderarbeit),  (b) Umweltrecht, 

(c) finanzielle Integrität (einschließlich des Verbots jeglicher Form von Korruption und der Bekämpfung von Geldwäsche),  (d) Wettbewerbs- und Kartellrecht.

  1. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jede neue Bestellung abzulehnen und/oder die Lieferung für laufende Bestellungen auszusetzen, d.h. die Leistung zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein neues Gesetz oder eine neue Vorschrift die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung rechtswidrig oder unmöglich macht oder ihn mit Sanktionen belegt, ohne dass der Verkäufer hierfür eine Haftung zu übernehmen hat. 

Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich schriftlich über sein ausgeübtes Recht informieren. 

An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, das unter § 7 (5) dieser AGB geregelt ist. 

  1. Der Käufer wird die unter § 7 (1) genannten Verpflichtungen einhalten und sicherstellen, dass die vom Käufer an der Bestellung beteiligten Mitarbeiter, Leiharbeitnehmer oder sonstige beauftragte Dritte sich ebenfalls strikt an diese halten.

Andernfalls behält sich der Verkäufer das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gem.  § 7 (5) dieser AGB vor, ohne dass der Verkäufer hierfür eine Haftung zu übernehmen hat.

  1. Der Käufer verpflichtet sich darüber hinaus, alle zumutbaren Maßnahmen und Verfahren zur Einhaltung der vorgenannten Verpflichtungen zu ergreifen und diese dem Verkäufer auf Anfrage mitzuteilen.

Andernfalls behält sich der Verkäufer das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gem.  § 7 (5) dieser AGB vor, ohne dass der Verkäufer hierfür eine Haftung zu übernehmen hat.

  1. Der Verkäufer kann den Vertrag oder eine Bestellung nach schriftlicher Mitteilung an den Käufer aussetzen und/oder aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt insbesondere dann vor, wenn eine oder mehrere der unter § 7 (1),(2),(3) und (4) dieser AGB aufgelisteten Pflichten durch den Käufer schuldhaft verletzt wurden. 

Die Kündigungserklärung soll die wesentlichen Gründe enthalten, die zu der Annahme des Vorliegens eines wichtigen Grundes geführt haben. 

Der Verkäufer kann nach geltendem Recht Schadenersatz verlangen, wenn der Käufer gegen die vorgenannten Verpflichtungen schuldhaft verstößt. Der Verkäufer haftet in keinem Fall für Schäden, die dem Käufer aufgrund der Aussetzung oder Kündigung des Vertrags oder einer Bestellung entstehen. Der Käufer verpflichtet sich, seine eigenen Kosten zu tragen, die sich aus der Aussetzung oder Kündigung ergeben, und die Folgen der daraus resultierenden Schäden zu mildern.

  1. Der Käufer bestätigt, dass er über das professionelle Warnsystem des Verkäufers informiert wurde, das unter folgender Adresse zugänglich ist:

https://www.bkms-system.com/SAINT-GOBAIN.  

7. Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen 

Keiner der Vertragspartner ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Fall und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insb. folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:

  • von dem Vertragspartner nicht zu vertretende(s) Feuer, Explosion oder Überschwemmung,
  • Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo oder Pandemien,
  • über 6 Wochen andauernder und von dem Vertragspartner nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf,
  • nicht von einem Vertragspartner beeinflussbare technische Probleme des Internets.

Jeder Vertragspartner hat den anderen über den Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

8. Prüfverfahren, Abnahme 

  1. Wünscht der Besteller, dass notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so hat er uns das mitzuteilen. Art und Umfang der Prüfungen sind bis zum Vertragsschluss zu vereinbaren.
  2. Wird Abnahme gewünscht, sind Umfang und Bedingungen bis zum Vertragsabschluss festzulegen. Die Abnahme hat auf Kosten des Bestellers unverzüglich nach gemeldeter Abnahmebereitschaft im Lieferwerk zu erfolgen. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern; damit gilt die Ware als abgenommen.

9. Maße, Gewichte, Stückzahlen 

  1. Maß-, Gewichts- und Stückzahlabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen, einschlägiger DIN-Vorschriften und gießtechnischer Erfordernisse sind zulässig.
  2. Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Liefergewichte und Stückzahlen maßgebend. 

10. Verpackung und Lademittel 

Soweit nach unserem Ermessen erforderlich, verpacken wir die Ware auf Kosten des Bestellers in handelsüblicher Weise. Auf unser Verlangen sind Verpackungsmaterial und Lademittel unverzüglich frachtfrei zurückzusenden. 

11. Versand und Gefahrübergang 

  1. Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern; zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert.
  2. Mangels besonderer Weisung erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen.
  3. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. eine Woche nach Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über. 

12. Zahlungsbedingungen 

  1. Unsere Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen ab Lieferung ohne Abzüge zahlbar. Ein Skontoabzug bedarf besonderer Vereinbarung. Zwingende Voraussetzung für die Skontogewährung ist, dass alle früheren Rechnungen - ausgenommen Rechnungen, denen berechtigte Einwendungen unseres Kunden entgegenstehen - beglichen sind. Für Skontoberechnungen sind die ausgewiesenen NettoRechnungsbeträge nach Abzug z.B. von Rabatten, Fracht, Rückwarengutschriften u. ä. maßgeblich. Nach Ablauf der 30-Tages-Frist berechnen wir Verzugszinsen gemäß §§ 284 Abs. 3, 288 Abs.1 BGB. Die Geltendmachung weiteren Schadens behalten wir uns ausdrücklich vor.
  2. Soweit Käufer und Verkäufer vereinbaren, dass Zahlungsansprüche des Verkäufers aus Warenlieferungen per Banklastschriftverfahren zu erfüllen sind, ist das SEPA-Firmenlastschriftverfahren anzuwenden, es sei denn, Käufer und Verkäufer vereinbaren ausdrücklich die Anwendung des SEPA-Basislastschriftverfahrens. Im Hinblick auf SEPA-Firmenlastschriften des Verkäufers beträgt die Frist zur Vorabinformation des zahlungspflichtigen Käufers (Pre-Notification) einen Tag, soweit keine andere Frist ausdrücklich vereinbart wurde. Die Rechnungen des Verkäufers weisen das jeweilige Fälligkeitsdatum gesondert aus. Im Falle der elektronischen Übermittlung von Rechnungsdaten bzw. der elektronischen Rechnungsstellung ist diese Fälligkeitsangabe auch in den übermittelten Rechnungsdaten enthalten.
  3. Wechsel werden nur ausnahmsweise und nach entsprechender schriftlicher Vereinbarung als Zahlungsmittel akzeptiert. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderungen und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Die Entgegennahme von Zahlungen kann nur gegen ordnungsgemäß quittierte Rechnungen erfolgen.
  4. Eine Zahlungsverweigerung oder -zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass wir den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
  5. Gegenüber den Zahlungsforderungen des Verkäufers, die ihm aus den Warenlieferungen und Dienstleistungen an den Käufer zustehen, sind Aufrechnungen mit oder Zurückbehaltungen wegen Gegenforderungen des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, die jeweilige Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt, wobei dieser Ausschluss nicht für Gegenforderungen gilt, die aus gegen den Verkäufer gerichteten Gewährleistungs-ansprüchen des Käufers resultieren. Der Verkäufer ist hingegen berechtigt, mit allen Zahlungsforderungen, die ihm gegen den Käufer zustehen, gegenüber allen Zahlungsforderungen aufzurechnen, die dem Käufer gegen den Verkäufer zustehen. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln und sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.
  6. Wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, werden alle unsere Forderungen einschließlich derjenigen, für die wir Wechsel hereingenommen haben, sofort fällig. Das gleiche gilt für angefallene Kosten, für Leistungen und für in Arbeit befindliche sowie fertiggestellte, aber noch nicht gelieferte Ware. In diesen Fällen sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und können nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ferner können wir aufgrund des in Ziffer 11 vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Weiterveräußerung sowie Be- und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziffer 11 Buchstabe f) widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware abzuholen. Die Abholung der Ware durch uns gilt als Ausübung unseres Rücktrittsrechts.
  7. Nachteile, die beim Transfer des Rechnungsbetrages in die Bundesrepublik Deutschland entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Kann die vereinbarte Zahlungsweise oder der Zahlungsweg nicht eingehalten werden, ist der Besteller verpflichtet, unsere Forderung in anderer Weise auszugleichen. 

13. Eigentumsvorbehalt 

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Buchstabe a). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt, die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Buchstabe a).
  3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und, solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Buchstaben d) und e) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
  4. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
  5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Buchstabe b) haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
  6. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Buchstabe c) und d) bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Das Recht zum Widerruf haben wir nur in den in Ziffer 10 Buchstabe e) genannten Fällen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
  7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen. 

14. Mängel der Ware, Gewährleistung 

  1. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Vertragsgegenstände nicht die vereinbarte bezeichnete Beschaffenheit aufweisen oder sich nicht zur vertraglich vereinbarten Verwendung eignen. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Besteller die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten. Unwesentliche Abweichungen des Endproduktes sind unerheblich.
  2. Offensichtliche Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich spezifiziert zu rügen. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht sofort nach Eingang der Ware festgestellt werden konnten, sind uns unter sofortiger Einstellung jeder weiteren Be- und Verarbeitung unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. In allen Fällen ist die Ware in nach Entdeckung des Mangels unverändertem Zustand zur Besichtigung bereit zu halten. Verstößt der Besteller gegen die Anzeigepflicht oder be- oder verarbeitet er die Ware nach Entdeckung des Mangels, so gilt die Ware bei gleichzeitigem Erlöschen jeder Mängelhaftung durch uns als genehmigt.
  3. Bei vereinbarter Abnahme gemäß Ziffer 6 b) ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die bei der vereinbarten Art der Abnahme hätten festgestellt werden können.
  4. Im Fall eines Mangels werden wir innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Maßgabe folgender Regelungen kostenlos nacherfüllen. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung vorgenommen werden. Der Besteller ist berechtigt, seinerseits eine bestimmte Art der Nacherfüllung zu verlangen, wenn ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist. Wir tragen die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen. Etwaigen zusätzlichen Aufwand, der dadurch entsteht, dass die Produkte vom Besteller an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers verbracht wurden, trägt der Besteller.
  5. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Besteller ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Besteller ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
  6. Stellt sich heraus, dass die Mängelrüge unberechtigt war, können wir den uns entstandenen Aufwand ersetzt verlangen, soweit der Besteller zumindest fahrlässig gehandelt hat.
  7. Schlägt die Nacherfüllung fehl und wurde vom Besteller eine angemessene Frist gesetzt, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Nacherfüllung gilt nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als endgültig fehlgeschlagen, vielmehr stehen uns die Anzahl der Nacherfüllungsversuche während der vom Besteller gesetzten Frist frei, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.
  8. Die Fristsetzung durch den Besteller ist entbehrlich, wenn diese dem Besteller nicht mehr zumutbar ist, insb., wenn wir die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert haben.
  9. Zusätzlich kann der Besteller, wenn uns ein Verschulden trifft, Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz geltend machen.
  10. Das Recht zum Rücktritt und der Anspruch auf Schadensersatz an Stelle der ganzen Leistung bestehen nur bei erheblichen Mängeln.
  11. Im Fall des berechtigten Rücktritts seitens des Bestellers sind wir berechtigt, angemessene Entschädigung für die durch den Besteller gezogene Nutzung der Produkte bis zur Rückabwicklung zu verlangen.
  12. Bei arglistigem Verschweigen des Mangels oder bei Vorliegen einer Garantie für die Beschaffenheit, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln und deren Verjährung unberührt.

15. Urheberschutz 

Dem Besteller überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung darf der Besteller nur für den vorgesehenen Zweck verwenden und sie ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich noch zum Gegenstand von Veröffentlichungen machen. 

16. Sonstige Haftung

  1. Der Besteller trägt insbesondere im Hinblick auf den vorgesehen Verwendungszweck die Verantwortung für sachgemäße Konstruktion unter Beachtung etwaiger Sicherheitsvorschriften, Auswahl des Werkstoffes und der erforderlichen Prüfverfahren, Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen Liefervorschriften und der uns übergebenen technischen Unterlagen und Zeichnungen sowie für die Ausführung der beigestellten Fertigungseinrichtungen, und zwar auch dann, wenn Änderungen von uns vorgeschlagen werden, die seine Billigung finden. Ferner steht der Besteller dafür ein, dass aufgrund seiner Angaben Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden.
  2. Falls wir von einem Dritten auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen werden, deren Ursache im Verantwortungsbereich des Bestellers liegt, hat uns der Besteller von diesen Ansprüchen freizustellen.
  3. Unsere Haftung, die unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen aus Pflichtverletzungen und Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei Verletzung wesentlicher, vertragszweckgefährdender Pflichten (Kardinalpflichten) haften wir, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auch bei Fahrlässigkeit. In jedem Fall beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

(d) Der Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung gilt nicht für eine Haftung bei Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, sowie für Schäden, die auf Produkthaftung resultieren.

17. Verjährung

  1. Die Ansprüche des Bestellers wegen Pflichtverletzung und aus Delikt verjähren innerhalb von zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Absatz 1 Nr. 2 und 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, wir wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit haften oder Schadensersatz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit.
  2. Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern über Ansprüche oder über die den Anspruch begründenden Umstände hemmen die Verjährung. Die hemmende Wirkung endet, wenn ein Vertragspartner dem Wunsch des anderen Vertragspartners zur Fortführung der Verhandlungen nicht innerhalb von vier Wochen nachkommt.

18. Erfüllungsort und Gerichtsstand 

  1. Erfüllungsort für Zahlungen ist Saarbrücken, für alle sonstigen Verpflichtungen der Ort des Lieferwerkes.
  2. Gerichtsstand ist Saarbrücken, auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozesse. Wir sind berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 

19. Anwendbares Recht 

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

20. Teilnichtigkeit 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so verpflichten sich die Vertragspartner, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck weitgehend erreicht wird. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird hiervon nicht berührt.

21. Datenverarbeitung und -schutz 

  1. Die Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren, insb. die in Deutschland gültigen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
  2. Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Besteller personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen, Bestimmungen berechtigt ist und stellt uns im Fall eines Verstoßes von Ansprüchen Dritter frei.
  3. Wir werden kundenbezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung dieses Vertrags erfordert. Näheres ist unserer Datenschutzerklärung zu entnehmen.
  4. Wir sind berechtigt die notwendigen Daten an Dritte weiterzugeben, wenn wir diese mit der Durchführung von Arbeiten in Bezug auf den Kundenauftrag, beauftragen.

22. Geheimhaltung 

  1. Vertraulich zu behandelnde Informationen sind die von dem informationsgebenden Vertragspartner ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt.

Keine vertraulich zu behandelnde Information liegt vor, soweit der die Information empfangende Vertragspartner nachweist, dass sie •      ihm vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren;

  • der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren;
  • der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass der informationsempfangende Vertragspartner hierfür verantwortlich ist.
  1. Die Vertragspartner werden über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren und nur solchen Dritten gegenüber zur Kenntnis bringen, die sich ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet haben und dies auch nur, sofern dies zur Durchführung und Abwicklung dieses Vertrages erforderlich ist.

23. Schriftformerfordernis

Der Vertragsschluss sowie spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt ebenso für die Abänderung dieser Klausel. Als Schriftform im Sinne dieses Vertrages gilt auch die Übermittlung unterschriebener Dokumente als Telefax und/oder E-Mail. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.